Häufig gestellte Fragen

Warum ein Kfz-Schadengutachten und keinen einfachen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt?

A. Tobias Schmidt – Unfallgutachter: Ein Gutachten stellt im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag ein Beweismittel dar (deshalb auch Beweissicherungsgutachten). An ein Gutachten sowie den Sachverständigen werden höhere Ansprüche gestellt als an einen Kostenvoranschlag eines Serviceberaters der Werkstatt.

Ein Kostenvoranschlag beinhaltet mehrheitlich ausschließlich eine grobe Schadenskalkulation sowie in Einzelfällen ein paar grobe Bilder des Schadens. Das Gutachten des Sachverständigen muss aber mehr abbilden als bloß die reine Schadenshöhe – der Sachverständige ist verantwortlich dafür, dass das Gutachten, egal wie bzw. für was sich der Geschädigte entscheidet, als Grundlage der Schadensregulierung hergenommen werden kann – im Notfall sogar bis vor Gericht.

D.h. er muss u.a. den Fahrzeugwert, den Restwert, eine evtl. entstandene Wertminderung am Fahrzeug, Alt- und / oder Vorschäden, etwaige Abzüge durch Wertverbesserung im Fall von bereits vorbeschädigten Bauteilen, die Reparaturdauer, den Reparaturweg, die Plausibilität, Anspruch auf einen Leihwagen, Umbaukosten bei Verkauf im Falle eines Totalschaden usw. berücksichtigen, ermitteln, dokumentieren und beweisen im Rahmen der aktuellen rechtlichen Bedingungen.

Wenn Sie auf ein Gutachten verzichten, geben Sie der eintrittspflichtigen Versicherung viel Spielraum geschenkt. Diese wird sich freuen und selber evtl. Werte wie z.B. den Restwert etc. ermitteln und Ihnen als Grundlage der Regulierung vorlegen.

A. Tobias Schmidt – Kfz Sachverständiger: Sie lassen sich doch auch nicht Ihre Einkommenssteuererklärung vom zuständigen Finanzamt erstellen oder den Arzt Ihrer Wahl sich von Ihrer Krankenkasse vorschreiben. Grundsätzlich verfolgt der Versicherer ein Ziel:

Gar nichts oder so wenig wie möglich zu zahlen. Leider ist die Realität so, dass mehrheitlich angestellte Gutachter der Versicherung nach Vorgaben ihres Arbeitgebers arbeiten “müssen” und regelmäßig auf niedrigere Schadenssummen kommen bzw. der Versicherer probiert etwaiges Unwissen des Geschädigten auszunutzen. Der Schädiger und derjenige wo für den entstandenen Schaden eintreten muss, sollte nie auch gleichzeitig derjenige sein der die Höhe und den Umfang des Schadens bewertet sowie festlegt.

Tobias Schmidt – Kfz Schadensgutachter: Lassen Sie sich grundsätzlich nicht vom äußeren recht geringen Schadenseindruck täuschen. Sehr oft sieht es “dahinter” schlimmer aus als man es von außen erst einmal vermutet. Grundsätzlich entscheidet der Sachverständiger anhand des Schadenumfang sowie den Reparaturkosten, ob ein sogenannter Klein- / Bagatellschaden tatsächlich vorliegt (bis ca. 750 – 1.000 EUR).

Sollte ein Bagatellschaden vorliegen, müssen Sie jedoch wie bei einem “großen” Schaden auch Ihren Schaden beweisen, belegen und darstellen. Auch hier ist der KFZ-Sachverständiger die richtige Anlaufstelle. Da im Bagatellschaden kein Gutachten von der Versicherung bezahlt wird, erstellt man eine Schadenfeststellung (“erweiterten Kostenvoranschlag”). Diese umfasst neben der selben präzisen Schadenkalkulation wie im Gutachten auch eine schriftliche und bildliche Dokumentation Ihrer Ansprüche. Jedoch sind auch diese Kosten bei einem unverschuldeten Unfall von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen.

Tobias Schmidt – Kfz Sachverständiger: Grundsätzlich erst einmal nicht. Rechtsanwaltskosten sind wie Sachverständigen- / Gutachterkosten vom Schädiger bzw. dessen eintrittspflichte Versicherung zu übernehmen. Der Gesetzgeber sagt Sie sollen so gestellt werden als wenn Sie keinen Unfall gehabt hätten. Sollte jedoch eine außergerichtliche Einigung bei ungerechtfertigten Kürzungen Ihres Schadens mit dem Versicherer nicht möglich sein, dann muss Ihr Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche klagen. D.h. eine Klage verfassen, die Klage bei Gericht einreichen, Gerichtstermine verhandeln …. . Dieser Voraufwand, um die Klage “ins rollen zu bringen”, muss gedeckt werden.

Im Falle einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung und einer Deckungszusage geht es für Sie ganz normal und ohne Kosten weiter. Diese deckt nämlich dann, vorab, Ihre Rechtsschutzversicherung. Sollte Sie keine haben müssen Sie erst einmal im Vorlauf diese Kosten vorstrecken und können sich diese bei erfolgreicher Klage beim Beklagten zurückholen. Doch leider verschenkt hier ein Großteil der Geschädigten “aus Angst” unrechtmäßig gekürztes Geld der Versicherung und verzichtet nach anwaltlicher Beratung und Einschätzung Ihre Ansprüche einzuklagen. Das wissen auch die Versicherer und klopfen im Vornherein unauffällig ab, ob bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht sowie ob Sie damit ein “weiches Ziel” für etwaige Kürzungen darstellen.

Tobias Schmidt – Kfz Sachverständiger: Der Rechtsanwalt weiß was er fordern kann und fordern muss. Auch gerne übersehene kleine Positionen wie z.B. die Unfallunkostenpauschale, Umbaukosten bei Verkauf …. werden geltend gemacht sowie grundsätzlich nur das gezahlt, was auch gefordert wurde. Ihr Anwalt kümmert sich um die notwendige Kommunikation mit der Versicherung bzw. dem Schädiger, setzt und überwacht die Zahlungsfristen, nimmt Akteneinsicht im Falle einer polizeilichen Unfallaufnahme, prüft etwaige Kürzungen der Versicherung auf rechtliche Haltbarkeit und klagt im Fall der Fälle Ihren Schaden ein. Als Selbstregulierung fällt dies alles in Ihren Aufgabenbereich. Der Sachverständige darf und kann keine rechtliche Beratung und / oder Einschätzung Ihnen bzgl. Ihres Verkehrsunfall geben.

Sehr häufig müssen Sie dazu auch noch nicht einmal einen Termin vor Ort mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbaren durch Optionen wie z.B. E- / Webakte …. . Natürlich dürfen Sie auch gerne persönlich einen Termin in der jeweiligen Kanzlei antreten

Tobias Schmidt – Kfz Gutachter: Jein – im Kaskofall gelten andere “Spielregeln” als im Haftpflichtfall. D.h. Sie sind Ihrer Kaskoversicherung weisungsgebunden. Gerne können Sie im Vorfeld bei Ihrer Kaskoversicherung nachfragen, ob Sie sich selbst einen KFZ-Sachverständigen aussuchen dürfen und wie es mit der Übernahme der Sachverständigenkosten aussieht – Fragen kostet in der Regel nichts außer ein bisschen Zeit.

A. Tobias Schmidt – Kfz Gutachter: Wenn Sie nicht Schuld am Unfall sind (Haftpflichtschaden) muss der Schädiger bzw. dessen eintrittspflichtige Versicherung etwaige KFZ-Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Man kann von Ihnen als Laien nicht erwarten, dass Sie sich im Schadenrechts und der Schadenregulierung auskennen.

Im Falle einer eigenen Teilschuld müssen Sie Ihren Eigenanteil der Quote selber übernehmen. D.h. z.B. bei einer 80/20 Quote, dass Sie 20% Teilschuld am Unfall bekommen haben und die Versicherung 80% von allem übernimmt.

Tobias Schmidt – Kfz Gutachter: Für alle die noch ein wenig weiter “hinter die alltägliche Kulisse” blicken möchten: Captain Huk

Dort finden Sie viele praktische Erfahrungen zum Thema “Unfallschadenregulierung mit der Versicherungswirtschaft”, aktuelle und ältere Urteile sowie Meinungen und Anregungen. Die Seite wird von engagierten Sachverständigen- und Rechtsanwaltskollegen betrieben, um gegen die häufige einseitige Schadensregulierung der Versicherungen zu informieren.

Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie sich vom unabhängigen KFZ-Gutachter beraten. Gerne empfehle ich Ihnen die richtige Vorgehensweise, mit der Sie zu Ihrem Recht kommen und die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.